Präambel

  1. Nach dem Grundgesetz der Bundesregierung Deutschland und der Verfassung des Landes Niedersachsen steht das Erziehungsrecht primär den Eltern eines Kindes zu.
  2. Zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung in der Familie gehören die Kindertagesstätten mit ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag dazu. Bei deren Gestaltung ist das Erziehungsrecht der Eltern einzubeziehen.
  3. Dazu werden Elternvertretungen in allen Gruppen der Kindertagesstätten gewählt. Darüber hinaus organisieren sich die Eltern auf Ebene der Träger, der Gemeinden, der Stadt und des Landes.
  4. Diese Gremien setzen sich für eine umfassende Mitbestimmung der Eltern in allen die  Kindertagesstätte betreffenden Fragen ein, für eine gute, zukunftsorientierte Erziehung.

§1 Grundsätzliches

  1. Die Stadtelternvertretung Wolfsburg ist der Zusammenschluss der ElternvertreterInnen der Kindertagesstätten der Stadt Wolfsburg.
  2. Die in den einzelnen Kindertagesstätten gewählten ElternvertreterInnen oder die von ihnen gewählten Delegierten sind mit ihrer Wahl Mitglieder der Stadtelternvertretung Wolfsburg.
  3. Teilnameberechtigt sind Erziehungsberechtige, deren Kinder ein Anrecht auf einen Kita- oder Krippenplatz haben.
  4. Eine Liste der ElternvertreterInnen ist dem Vorstand bis zur konstituierenden Sitzung durch die ElternvertreterInnen oder die Kita-Leitung der einzelnen Einrichtungen zu melden, spätestens jedoch 2 Monate danach.
  5. Die Stadtelternvertretung Wolfsburg ist ein politisch unabhängiges, von Eltern gewähltes Gremium.
    1. Es werden keine politischen Aussagen geduldet, weder von Mitgliedern der
      Stadtelternvertretung noch von Gästen.

§2 Aufgaben und Ziele der Stadtelternvertretung Wolfsburg

  1. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit und die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Kindertagesstätte für die Erziehung und Bildung der Kinder bestimmt die Tätigkeit der Stadtelternvertretung Wolfsburg.
  2. Aufgaben und Ziele der Stadtelternvertretung Wolfsburg sind sowohl die Förderung des Dialoges als auch die pädagogische Bildungsarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den pädagogischen Fachkräften und Trägern der Kindertageseinrichtungen in Wolfsburg sowie der Stadtelternvertretung Wolfsburg.
  3. Im Rahmen ihrer Aufgaben und Ziele obliegt der Stadtelternvertretung Wolfsburg insbesondere:
    1. engagiertes Einsetzen für das verfassungsrechtlich verankerte Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder selbst bestimmen zu dürfen,
    2. vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen, die dem Erziehungs- und Bildungsauftrag dienen,
    3. Stellung beziehen zu Fragen des Kindertagesstättenbereiches der Stadt Wolfsburg, diese umfasst zum Beispiel:
      a. die Bedarfssituation und die Aufnahmekriterien,
      b. Betreuungsschlüssel und optimale Gruppenstärke in den einzelnen Kindertagesstätten,
      c. Fragen des zeitlichen, räumlichen und sachlichen Angebotes der Einrichtungen, die Gebührengestaltung der Stadtverwaltung
    4. das Interesse der Erziehungsberechtigten für das Geschehen in den Kindertagesstätten und in Erziehungsfragen zu fördern und zu unterstützen,
    5. Unterstützung und Informationsaustausch fördern zwischen den Elternvertretungen der einzelnen Kindertagestätten,
    6. Wünsche und Anregungen des Elternkreises zu beraten und an die Kindertageseinrichtungen und deren Träger weiterzuleiten,
    7. Interesse der Eltern gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen VertreterInnen und Gremien der Stadt Wolfsburg wahrnehmen,
    8. Forum zur Information und zum Erfahrungsaustausch darstellen,
    9. Öffentlichkeitsarbeit leisten.
  4. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, wird hierfür die oder der Vorsitzende des Vorstandes benannt – die Interessenvertretung der Stadtelternvertretung im „Ausschuss für Schulen und Kindertagesstätten“ der Stadtelternvertretung Wolfsburg wahrzunehmen und ein stimmberechtigtes Mitglied zu entsenden. Die Vertretung kann nur durch ein anderes Mitglied des Vorstands sichergestellt werden.
  5. Die Stadtelternvertretung kontrolliert im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten die Wahrung der Bestimmung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG Niedersachsen).

§3 Zusammensetzung der Stadtelternvertretung Wolfsburg

  1. Vorstand:
    • 1 Vorsitzender/ Vorsitzende
    • 1 Stellvertretender Vorsitzender/ Stellvertretende Vorsitzende
    • 1 Protokollführer/ Protokollführerin,
    • 1 Kassenwart/ Kassenwartin.
    • Die Gremien werden durch Wahlen besetzt.
  2. Die in den einzelnen Kindertagesstätten gewählten GesamtelternvertreterInnen sind mit ihrer Wahl Mitglieder der Stadtelternvertretung Wolfsburg. Die gewählten Eltern sind im Rahmen des Wahlvorgangs darüber zu informieren.
  3. Die Stadtelternvertretung setzt sich demzufolge aus den Mitgliedern der GesamtelternvertreterInnen zusammen und wählt daraus den Vorstand.

§4 Mitgliederversammlung/Sitzung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfähige Organ der Stadtelternvertretung und wird von dem/ der Vorsitzenden der Stadtelternvertretung geleitet oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  2. Das Protokoll der vorherigen Sitzung wird zu Beginn der Sitzung von den Mitgliedern der Stadtelternvertretung abgenommen.
  3. Die Stadtelternvertretung trifft sich alle 6-8 Wochen zur Mitgliederversammlung. Die erste Mitgliederversammlung des neuen Kitajahres findet im Oktober statt.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der Stadtelternvertretung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung. Aus wichtigen Gründen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
  5. Jede Kita hat eine Stimme. Sollte ein Mitglied zum Versammlungstermin verhindert sein, kann es einen anderen Elternteil, der ein Kind in derselben Einrichtung betreuen lässt, entsenden.
  6. Die Mitgliederversammlung/ Sitzung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der beteiligten Kitas anwesend sind.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Wahl des Vorstandes, werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich für alle Erziehungsberechtigen, deren Kinder ein Anrecht auf einen Kita- oder Krippenplatz haben. Bei Themen, die vertraulich sind oder eine öffentliche Diskussion zum entsprechenden Zeitpunkt nicht wünschenswert erscheinen lassen, kann durch die teilnehmenden Mitglieder eine nicht-öffentliche Diskussion beschlossen werden.
  9. Von den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens Ort, Zeit, Namen der anwesenden Kitas und die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten. Eine Durchsicht ist den Mitgliedern, den Leitungen aller Kindertagesstätteneinrichtungen sowie der Stadtverwaltung spätestens einen Monat nach der Sitzung zugänglich zu machen.
  10. Die Stadtelternvertretersitzungen dürfen online stattfinden.
  11. Wahlen dürfen online stattfinden. Sollte ein Mitglied nicht mit einer offenen Wahl einverstanden sein, wird eine geheime Wahl abgehalten.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
    1. Vorsitz
    2. Stellvertretender Vorsitz
    3. Protokollant/Protokollantin
    4. Kassenwart/Kassenwartin
  2. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliedsversammlung der Stadtelternvertretung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat.
    Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende der übernächsten konstituierenden Sitzung. Die Wiederwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist jederzeit möglich.
  3. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes stellen kann sich jedes Mitglied der Stadtelternvertretung oder andere Eltern, die stimmberechtigt sind.
  4. Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden.
  5. Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung von ihrem Amt zurücktreten. Ihre Aufgaben werden von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern oder von neu gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen. Neue Vorstandsmitglieder bleiben nur bis zum Ende der in §5 (2) definierten Amtsperiode im Amt. Innerhalb von 4 Wochen ist eine Mitgliedsversammlung einzuberufen, in der eine Nachwahl stattfinden muss.
  6. Im Regelfall leitet die oder der Vorstandsvorsitzende (im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende) Verhandlungen und Veranstaltungen der Stadtelternvertretung Wolfsburg. In Ausnahmefällen kann das Plenum einen anderen Sitzungsleiter/ eine andere Sitzungsleiterin (ModeratorIn) bestimmen.
  7. Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, nach pflichtgemäßem Ermessen treffen, hat dies aber dem Plenum auf der nächsten Sitzung mit der Begründung für Inhalt und Eilbedürftigkeit zur Billigung vorzulegen.
  8. Vorstandsbeschlüsse sind den Mitgliedern des Vorstands schriftlich zuzuleiten. Der Vorstand berichtet dem Plenum regelmäßig über seine Arbeit.
  9. Die Führung des Kontos der Stadtelternvertretung Wolfsburg obliegt der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwartoder der Kassenwartin. Alle drei Vorstandsmitglieder erhalten für das Konto eine Einzelverfügungsberechtigung.
    Bei Ausscheiden oder Neuwahlen der oder des Vorsitzenden bzw. der oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassenwartes oder der Kassenwartin wird die neue Zusammensetzung des Vorstands durch die Verwaltung der Stadt Wolfsburg schriftlich bestätigt und die entsprechende Änderung der Vollmacht durch das Kreditinstitut vorgenommen.

§6 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stadtelternvertretung Wolfsburg der Kindertagesstätten gegenüber der Stadt Wolfsburg.
  2. Der Vorstand hat das Recht, im Namen der Stadtelternvertretung Erklärungen abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche zu führen, die der Erfüllung seiner Aufgaben dienen und im Interesse der Stadtelternvertretung sind.
  3. Der Vorstand informiert die Mitglieder der Stadtelternvertretung regelmäßig über die Arbeit und die Beschlüsse der Stadt Wolfsburg.
  4. Der Vorstand der Stadtelternvertretung Wolfsburg vertritt alle Eltern der Kindertagesstätten Wolfsburgs in der Öffentlichkeit. Er hat das Recht, Erklärungen abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche mit den Kindertageseinrichtungen und der Stadtverwaltung zu führen, die zur Umsetzung seiner Aufgaben notwendig sind.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. Einladung und Leitung der Stadtelternvertreter- Sitzungen und Veranstaltungen
    2. Leitung der Vorstandssitzungen
    3. Koordinierung der Vorstandsarbeit
    4. Führung des Schriftverkehrs sowie Unterzeichnung von Schreiben nach Absprache mit dem Vorstand
    5. Tätigkeiten und Protokolle dokumentieren und archivieren, sodass der nachfolgende Vorsitz auf dieser Basis weiterarbeiten kann
    6. Pressearbeit und deren Koordination
    7. Koordination von Elternfortbildung
    8. Ansprechpartner für die Kita-Fachberatung
    9. Meldung des Vorstands, der Delegierten und deren VertreterInnen an die Zuständigen der Abteilung für Kindertagesstätten der Stadt Wolfsburg
    10. Meldung des Vorstandes und der SEV-Internetseite an die Landeselternvertretung
      • Die Delegierten für die ausgewählten Ämter haben die Interessen der Stadtelternvertretung darzustellen und zu vertreten.
      • Vertreter des Jugendhilfeausschusses können laut §26 NGO keine
        Angestellten der Kommune sein.
      • Der Vorstand hat die Möglichkeit, eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies beim Vorsitz beantragen.
      • Der zu beschließende Punkt ist rechtskräftig, wenn mehr als 50% der anwesenden Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern der Stadtelternvertretung mitzuteilen. Wenn kein Mehrheitsbeschluss erzielt werden konnte, werden die betreffenden Themen bzw. Punkte in der nächsten Sitzung weiter diskutiert und müssen durch einen Mehrheitsentscheid in der nächsten SEV Sitzung entschieden werden.
      • Bei dringenden Entscheidungen kann eine Abstimmung per Umlaufbeschluss durchgeführt werden. Die Rückmeldung muss innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Der zu beschließende Punkt ist rechtskräftig, wenn mehr als 50% der Rückmeldungen dem zustimmen.
  6. Der Vorstand verteilt die eigenen Aufgaben untereinander selbst. Er kann zu besonderen Themen mehrere Ausschüsse/Arbeitsgemeinschaften bilden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Tätigkeit der Stadtelternvertretung Wolfsburg verpflichtet und müssen ihre Tätigkeit nach dem mehrheitlichen Willen der Mitglieder richten. Sie haben ausschließlich in deren Interesse zu arbeiten und müssen ständig bemüht sein, deren Arbeit zu unterstützen. Sie müssen regelmäßig Rechenschaft über die eigene Arbeit ablegen.
  8. Bei der Übergabe an einen neu gewählten Vorstand sind dem neuen Vorstand die Arbeitsunterlagen des alten Vorstandes (Liste der Kindertagesstätten, Anwesenheits- undKontaktlisten, Protokolle, Beschlüsse etc.) sowie die für die Arbeit benötigten Dokumente und Unterlagen (Städtische Planungen, Beschlüsse) zu übergeben.
  9. Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die zur Arbeit des Vorstandes notwendigen Anwesenheits- und Kontaktlisten sind nur für den vorgesehenen Zweck (Kontaktaufnahme mit Mitgliedern bzw. Kindertagesstätten-Leitung) zu verwenden. Es gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

§7 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stadtelternvertretung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ElternvertreterInnen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Auf Wunsch mindestens eines Elternvertreters ist geheim abzustimmen.
  2. Einsprüche gegen Beschlüsse der Stadtelternvertretung, unabhängig ob Wahl- oder sonstige Entscheidungen betreffend, sind in Schriftform zu fassen und von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern der Stadtelternvertretung unterschrieben dem Vorsitzenden der Stadtelternvertretung zukommen zu lassen.

§8 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Stadtelternvertretung wird anstelle der unwirksamen Bestimmungen diejenigen Bestimmungen beschließen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung März 2021 in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit und treten außer Kraft.